AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen rhyner event-renting und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht rhyner event-renting hiermit ausdrücklich.
§ 1 Vertragsabschluss
Verträge zwischen rhyner event-renting und den Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch rhyner event-renting zustande. Angebote sind frei bleibend.
Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von rhyner event-renting und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
rhyner event-renting verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
§ 2 Preise
Alle Preise verstehen sich rein netto ohne Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Beauftragung von Dritten im Namen und für Rechnung von rhyner event-renting. rhyner event-renting ist in diesem Falle nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechungen der von ihr beauftragten Person vorzulegen.
Im Angebot nicht aufgeführte Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht Erfüllungshilfen von rhyner event-renting sind, werden dem Auftraggeber zusätzlich nach den aktuellen Vergütungssätzen von rhyner event-renting in Rechnung gestellt.
§ 3 Zahlung
rhyner event-renting ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist rhyner event-renting berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
50% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss
40% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag
Rest des Preises bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung.
Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, ausser diese sind schriftlich bestätigt.
§ 4 Rücktritt
Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an rhyner event-renting zu leisten: a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch rhyner event-renting bleibt vorbehalten. b. Die Planung und Organisation sowie Gelände-/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen. c. Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Material etc.) sind zu zahlen: – bei einem Rücktritt bis 40 Tage vor Leistungsbeginn: 10% – bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30% – bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40% – bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50% – bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60% – bei Nichtantritt 100%.
Als Leistungsbeginn gelten der Beginn von Veranstaltungen sowie generell der Tag, an dem rhyner event-renting seinerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei rhyner event-renting.
Für jeden Fall des Rücktritts von rhyner event-renting wird die Haftung von rhyner event-renting gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises (netto, vor MWSt) begrenzt.
Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen von rhyner event-renting zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Kündigung
Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl rhyner event-renting als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann rhyner event-renting für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 6 Haftung
Die Haftung von rhyner event-renting gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-Fachen des vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch rhyner event-renting herbeigeführt wurde.
Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen rhyner event-renting und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen von rhyner event-renting grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang wie unter § 6 Ziffer 1. und 2. – sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
Bei einem Leistungsangebot von rhyner event-renting mit erhöhtem Risiko kann rhyner event-renting die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. rhyner event-renting verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall rhyner event-renting als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
Soweit rhyner event-renting im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber rhyner event-renting von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten von rhyner event-renting gleich lautende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.
rhyner event-renting übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber rhyner event-renting von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern gegenüber rhyner event-renting erhoben werden.
rhyner event-renting haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Leistungserbringung den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.
§ 7 Miete
Soweit rhyner event-renting Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche von rhyner event-renting ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
rhyner event-renting kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.
Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Änderungen der Abhol-/Rückgabetermine bzw. Leistungen bedürfen der Schriftlichkeit oder werden gemäss der aktuellen Mietpreisliste von rhyner event-renting berechnet. Die Mietobjekte sind nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit unverzüglich zu retournieren.
§ 8 Vermittlungsleistung
rhyner event-renting haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist rhyner event-renting von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
Soweit rhyner event-renting als Vermieter von Material, Dienstleistungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von rhyner event-renting hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoss gegen diese Verpflichtung ist rhyner event-renting so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von rhyner event-renting vermittelt worden. rhyner event-renting hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoss des Auftraggebers –, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an rhyner event-renting gezahlt hätte.
§ 9 Gewährleistung
rhyner event-renting steht das Recht zu, von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. rhyner event-renting ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung auszuschliessen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.
Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäss erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Ersatzleistungen von rhyner event-renting nur dann ablehnen, wenn ihm dies aus wichtigem, von rhyner event-renting erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung beeinträchtigt wird.
Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei eventuellen Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch rhyner event-renting begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe der Gründe rhyner event-renting unverzüglich mitzuteilen.
Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschliessen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt rhyner event-renting von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
§ 10 Konkurrenzschutz
Die von rhyner event-renting eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber weder aushilfsweise noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstosses, ist eine Konventionalstrafe von CHF 5000.– pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Schlussbestimmung
Alle personenbezogenen Daten, die rhyner event-renting zur Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
Es gilt das Recht der Schweiz.
§ 12 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag ist Uster. Der Auftraggeber kann rhyner event-renting unabhängig vom Streitwert nur beim Bezirksgericht Uster verklagen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR.
www.event-renting.ch
rhyner event-renting, Im Hanselmaa 20, 8132 Egg bei Zürich, Tel. 044 984 36 14
